Welche steuerlichen Abschreibungen sind für den Bau von Niedrigenergiehäusern verfügbar?

Eine intelligente Investition in Immobilien kann nicht nur durch Mieteinnahmen, sondern auch durch steuerliche Vorteile profitabel sein. Dies gilt insbesondere für den Bau von Niedrigenergiehäusern, der dank verschiedener Abschreibungsmöglichkeiten zusätzlich attraktiv wird. In diesem Artikel erfahren Sie alles über die steuerlichen Abschreibungen, die für den Bau solcher Gebäude verfügbar sind.

Die Abschreibung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

Das Einkommensteuergesetz (EStG) bietet verschiedene Möglichkeiten zum Abzug von Herstellungskosten und Anschaffungskosten für Immobilien. Die Abschreibung, auch AfA (Absetzung für Abnutzung) genannt, ist eine solche Möglichkeit.

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Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG betrifft Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden. Sie beträgt jährlich 2 Prozent der Herstellungskosten über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Dies gilt sowohl für selbst genutzte als auch für vermietete Immobilien.

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG kann für Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, in Anspruch genommen werden. Hier beträgt der Satz in den ersten acht Jahren 2,5 Prozent, in den folgenden sechs Jahren 2,08 Prozent. Anschließend kann auf die lineare Abschreibung gewechselt werden.

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Steuerliche Abschreibung für Niedrigenergiehäuser

Für den Bau von Niedrigenergiehäusern, die nicht nur energieeffizient, sondern auch umweltfreundlich sind, gelten besondere steuerliche Abschreibungen.

§ 7c EStG sieht eine Sonderabschreibung (Sofortabschreibung) von bis zu 20 Prozent der Herstellungskosten für den Bau von Niedrigenergiehäusern vor. Diese Regelung kann über einen Zeitraum von vier Jahren in Anspruch genommen werden. So können Sie bereits in den ersten Jahren nach der Fertigstellung des Gebäudes erhebliche steuerliche Vorteile nutzen.

Abschreibung für Gebäude unter Denkmalschutz

Auch für Gebäude unter Denkmalschutz gibt es besondere Abschreibungsmöglichkeiten. Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Gebäude sanieren und energetisch auf den neuesten Stand bringen, können Sie von einer erhöhten AfA profitieren.

§ 7i EStG ermöglicht eine Abschreibung von bis zu 9 Prozent der Herstellungskosten über einen Zeitraum von acht Jahren und danach 7 Prozent über weitere vier Jahre. Damit können bis zu 100 Prozent der Kosten für die energetische Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes abgeschrieben werden.

Abschreibungsmöglichkeiten für gewerblich genutzte Immobilien

Neben den bereits genannten Möglichkeiten gibt es noch weitere Abschreibungsarten, die insbesondere für gewerblich genutzte Immobilien relevant sind.

Die Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 InvZulG ermöglicht eine einmalige steuerfreie Zahlung in Höhe von bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten. Diese Zulage kann unabhängig von der linearen oder degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ermöglicht es, bis zu 40 Prozent der Herstellungskosten eines Gebäudes, das mindestens zu 90 Prozent gewerblich genutzt wird, im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren abzuschreiben. Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung geltend gemacht werden.

Ob Neubau eines Niedrigenergiehauses oder Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes: Die Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung sind vielfältig. Es ist jedoch wichtig, sich vorab umfassend zu informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle Möglichkeiten optimal ausschöpfen zu können.

Zusätzliche steuerliche Vorteile für Niedrigenergiehäuser

Abseits der Abschreibungsmöglichkeiten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bieten Niedrigenergiehäuser weitere steuerliche Vorteile. Dazu gehören insbesondere staatliche Förderprogramme, die in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Beispiele hierfür sind die Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die energieeffiziente Bau- und Sanierungsmaßnahmen unterstützen.

Die KfW bietet zum Beispiel Fördermittel für die Errichtung von KfW-Effizienzhäusern 40 und 55. Bei einem KfW-Effizienzhaus 40 beträgt die Förderung 100.000 Euro pro Wohneinheit, bei einem KfW-Effizienzhaus 55 sind es 120.000 Euro. Zudem können Bauherren eines KfW-Effizienzhauses 40 zusätzlich einen Tilgungszuschuss von bis zu 15 Prozent, also maximal 15.000 Euro pro Wohneinheit, beantragen.

Neben der KfW bieten auch die Bundesländer und einige Kommunen Förderprogramme für Niedrigenergiehäuser an. Diese sind jedoch je nach Bundesland unterschiedlich und sollten individuell in Erfahrung gebracht werden.

Schlussfolgerung: Abschreibungen und Förderungen geschickt nutzen

Die steuerlichen Abschreibungen und staatlichen Förderungen machen den Bau von Niedrigenergiehäusern zu einer lohnenden Investition. Nicht nur aufgrund der Einsparungen bei den Energiekosten, sondern auch wegen der finanziellen Vorteile, die sich durch diese Abschreibungen und Förderungen ergeben.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Inanspruchnahme von Abschreibungen und Förderungen eine sorgfältige Planung und Dokumentation erfordert. So müssen beispielsweise die Herstellungskosten für das Gebäude genau ermittelt und nachgewiesen werden. Darüber hinaus sollte vor dem Bau eines Niedrigenergiehauses eine umfassende Beratung in Anspruch genommen werden, um alle Möglichkeiten optimal ausschöpfen zu können und keine steuerlichen Vorteile zu verschenken.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bau von Niedrigenergiehäusern neben den ökologischen Aspekten auch aus finanzieller Sicht attraktiv ist. Durch den gezielten Einsatz von Abschreibungen und Förderungen lässt sich das Investitionsrisiko minimieren und die Profitabilität der Immobilie steigern. Es lohnt sich also, in Niedrigenergiehäuser zu investieren und auf diese Weise einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und gleichzeitig von den finanziellen Vorteilen zu profitieren.